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Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines

1. Die folgenden Allgemeinen Einkaufs- und Zahlungsbedingungen (AEZB) gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der Marley Deutschland GmbH (Marley) und dem Vertragspartner (Partner). Abweichende Vereinbarungen, z. B. in Bestellschreiben, Rahmen- oder Individualvereinbarungen gehen diesen AEZB vor.
2. Unsere AEZB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Partners erkennen wir nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wird formgerecht zugestimmt. Dieses gilt selbst dann, wenn trotz Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Partners Lieferungen vorbehaltlos angenommen werden.

II. Formerfordernisse

Alle Arten von Erklärungen zur Vertragsschließung, -ergänzung, -abwicklung und -beendigung sind nur wirksam, wenn sie in Schrift- oder Textform vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen werden wirksam, wenn sie innerhalb einer Woche in Schrift- oder Textform durch eine Vertragspartei bestätigt werden und unwidersprochen bleiben. Die Aufhebung aller Formerfordernisse bedarf der Schriftform.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle mit Marley vereinbarten Preise sind bindend. Die Preise umfassen die Lieferung "frei Haus", einschließlich aller erforderlichen Verpackungs-, Fracht-, Transport- und Versicherungskosten, sowie evtl. anfallender Zölle, Steuern und anderer Abgaben.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Mehrwertsteuer als im Preis enthalten.
3. Entgeltforderungen des Partners sind innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen. Die Fälligkeit tritt frühestens mit mangelfreier Lieferung ein. Zu einer ordnungsgemäßen Rechnung gehört, dass Rechnungen in zweifacher Ausfertigung übersandt, sie nicht der Ware beigelegt werden und alle von Marley geforderten Daten entsprechend der Bestellung enthalten. Mahnkosten fallen nicht an. Verzugszinsen betragen höchstens 5 %.
4. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Fälligkeit und Rechnungszugang ist Marley berechtigt 3 % Skonto zu ziehen.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsansprüche stehen Marley im gesetzlichen Umfang aus allen gegenseitigen Einkaufs- und Lieferbeziehungen zu. Bei mangelhaften Lieferungen beträgt der Zurückbehaltungsanspruch mindestens den dreifachen Betrag der Mangelbeseitigungskosten.

IV. Lieferungen

1. Der in der Bestellung angegebene Lieferzeitpunkt ist bindend. Sind für den Partner Umstände erkennbar, auf Grund derer er den Lieferzeitpunkt nicht einhalten kann, hat er Marley hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Lieferzeitpunkt bleibt von der Mitteilung unberührt.
2. Lieferzeitpunkte die mit dem Zusatz „fix“, „genau“ oder mit einem Datum vereinbart sind, sind Fixtermine, bei deren Überschreitung der Partner in Lieferverzug gerät.
3. In allen Fällen des Lieferverzuges stehen Marley die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist Marley berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4. Alle Lieferungen müssen, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei Haus und an die in der Bestellung angegebenen Lieferadresse erfolgen. Ist keine Lieferadresse angegeben, hat die Lieferung an den Firmensitz von Marley in Wunstorf zu erfolgen.

V. Gefahrübergang, Dokumente und Verpackungen

1. Der Gefahr- und Lastenübergang geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, immer erst mit Übergabe an Marley oder an den von Marley benannten Dritten über. Dies gilt ebenfalls bei einem Versendungskauf.
2. Der Partner verpflichtet sich alle erforderlichen Warenbegleit papiere und Wegedokumente auf seine Kosten zu beschaffen und sie Marley rechtzeitig, spätestens beim Eintreffen der Ware, vorzulegen.
3. Der Ware ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizulegen, der neben der genauen Bezeichnung der gelieferten Ware nach Artikel (Marley-Art.Nr.), Art, Menge, Packeinheiten (z.B. Palette, Umkarton usw.) die genauen Marley-Bestelldaten enthalten muss. Unterlässt der Partner diese Verpflichtung, sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht durch Marley zu vertreten. Insbesondere bleiben die Zahlungs- und Rügefristen gehemmt sowie die gesetzlichen Schadensersatzansprüche bestehen.
4. Bei Verladen auf Paletten oder in sonstigen Packeinheiten ist nur ein Artikel (Marley-Art.-Nr.) pro Packeinheit zulässig.
5. Marley ist weder zur Aufbewahrung noch zur Rücksendung von Verpackungsmaterial verpflichtet. Bei entsprechender Kostenübernahmeerklärung des Partners erklärt sich Marley bereit, die genau bezeichneten Verpackungsmaterialien aufzubewahren oder zurückzusenden. Der Partner bleibt im Rahmen der VerpackungsVO verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen und zu entsorgen. An Marley verliehenes Verpackungsmaterial darf nicht berechnet werden.
6. Verpackungen sind in geeigneter Weise zur Identifizierung und zur Vermeidung von Transport- und Lagerschäden zu kennzeichnen.

VI. Qualitätsprüfung, Gewährleistung und Verjährung

1. Soweit keine Qualitätssicherungsabrede besteht, wird Marley die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen. Bei offensichtlichen Mängeln die bereits bei einfacher Inaugenscheinnahme erkannt werden können ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Wareneingang abgesandt wird. Bei Mängeln, die nur nach einer Funktionsüberprüfung festgestellt werden können oder für dessen Ermittlung ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wurde, läuft die Rügefrist nicht vor 14 Tagen ab. Die Frist verlängert sich um einen angemessenen Zeitraum, wenn Sachverständige oder eingeschaltete Dritte einen größeren Zeitbedarf benötigen. Hierüber wird Marley dem Partner innerhalb der 14 Tagesfrist Mitteilung machen.
2. Die Überprüfung kann durch Stichproben erfolgen. Hängt die Überprüfung von Dokumenten oder von einer vollständigen Lieferung ab, beginnt die Rügefrist nicht bevor alle erforderlichen Dokumente vorliegen bzw. die Lieferung vollständig erbracht wurde.
3. Der Partner bleibt verpflichtet eine Qualitätsausgangskontrolle vorzunehmen. Unterlässt er dies, kann er sich nicht auf eine verspätete Mängelrüge berufen.
4. Die in der Bestellung von Marley vorgegebenen technischen Spezifikationen, Eigenschaften, Quantitäten und Qualitäten gelten als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit.
5. Marley stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Haftungsbegrenzungen des Partners werden nicht akzeptiert.
6. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

VII. Produkthaftung, Produktsicherung, Freistellung und Versicherungsschutz

1. Der Partner ist verpflichtet, eigenständig die Sicherheit des von ihm gefertigten Produktes im Sinne des ProdSG zu gewährleisten. Stellt er fest, dass durch Vorgaben von Marley die Sicherheit des Produktes nicht gewährleistet ist, hat er Marley hierauf unverzüglich formgerecht hinzuweisen.
2. Ist der Partner für einen Produktschaden bzw. einen Produktfehler in der Form verantwortlich, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist, verpflichtet er sich Marley insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Der Partner verpflichtet sich für die Dauer der gegenseitigen Lieferbeziehungen eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen, die in jedem Fall die gesetzlichen Höchstgrenzen nach dem ProdHaftG umfasst und auf Anforderung nachzuweisen ist.

VIII. Schutzrechte

1. Der Partner garantiert, dass weder durch die Lieferung noch mit der Lieferung im Zusammenhang stehende Rechte Dritter verletzt werden.
2. Wird Marley von einem Dritten insoweit in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Partner auf erstes schriftliches Anfordern Marley von diesen Ansprüchen freizustellen, sowie Marley alle Aufwendungen zu erstatten, die durch die Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise entstanden sind. Marley verpflichtet sich nicht ohne angemessene Beteiligung des Partners rechtsverbindliche Vereinbarungen mit dem Dritten zu treffen.
3. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt zehn Jahre, beginnend mit Ablieferung der Sache.

IX. Eigentums- und Urheberrechte

Marley behält sich an übergebenen Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern usw. ausdrücklich seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und Gegenstände sind geheim zu halten und dürfen Dritten ohne formgerechte Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Vertragsabwicklung zu verwenden und danach unaufgefordert an Marley zurückzugeben.

X. Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Für alle Vertragsverhältnisse zwischen Marley und seinem Partner gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des CISG oder das Recht eines anderen Staates wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Als Gerichtsstand gilt der Geschäftssitz von Marley in Wunstorf als vereinbart.

 

Stand: Mai 2007